Wolfgang, man kann nicht nur materielle Güter kaufen (Kaufvertrag im rechtlichen Sinne des Wortes), sondern auch immaterielle. So schreibt ebenfalls Herr RA Dr. M. Michael König im oben verlinkten Artikel (Hervorhebung durch mich, wegen der Bedeutung, die ich dem Eigentum in meinem letzten Beitrag beimass):
"Kaufverträge haben meistens Sachen im Sinne des Gesetzes, also körperliche Gegenstände, zum Gegenstand. In diesen Fällen spricht man von einem Sachkaufvertrag. Inhalt des Kaufvertrages ist die Übertragung des Eigentums an der Sache sowie des Besitzes von dem Verkäufer an den Käufer gegen Entgelt. [...] Gegenstand eines Kaufvertrages kann aber auch ein Recht, z.B. eine Kaufpreisforderung, sein. Dann liegt ein Rechtskauf vor."
Im Übrigen bestätigst du das, was ich ja meine: Der Kauf einer Software bedeutet eine unbefristete Nutzungsmöglichkeit (eben Eigentumsübergang). Ein Abo mit befristeter Nutzungsmöglichkeit demgegenüber bedeutet eine Miete. Folglich kann der Hersteller mit einem Abo die Nutzung im Sinne der Lizenz, die in ihrer Formulierung jeweils einer Miete sehr nahe kommt, besser einschränken als mit einem Verkauf. Darin sehe ich ein wesentliches Interesse des Herstellers, lieber Abos zu verkaufen. Genau das stört mich. Genau darum bin ich der "Eigentümer-Typ" und nicht der "Mieter-Typ".